Liegenschaftsverkäufe
Informationen zum Liegenschaftsverkauf
Hierbei handelt es sich mehrheitlich um Grundvermögen aus Erbschaften des Thüringer Fiskus sowie um landeseigene Grundstücke, die für Zwecke des Freistaates Thüringen nicht mehr benötigt werden. In Einzelfällen erfolgt auch der Auftragsverkauf von Grundvermögen landesnaher Einrichtungen, wie zum Beispiel des ThüringenForst – Anstalt des öffentlichen Rechts. Aktuelle Angebotsaufrufe zum Grundstücksverkauf finden sie untenstehend.
Grundsätzliche Informationen
TLBV - Referat Liegenschaften
Allgemeines Grundvermögen
Fax: +49 (0)361 57 415 6565
Sachbereich27.2@tlbv.thueringen.de
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Besondere Hinweise zu Grundvermögen aus Erbschaften
Bei Erbschaftsgrundvermögen handelt es sich um Liegenschaften oder Vermögen mit Liegenschaftsbezug (z.B. Miteigentum und Erbanteile), die aufgrund des gesetzlichen Erbrechts des Fiskus (§ 1936 BGB) dem Freistaat Thüringen zugefallen sind und im Auftrag des Thüringer Landesamts für Finanzen, als der für Nachlässe aus Staatserbrecht zuständigen Stelle, verwertet werden.
In der Regel entsteht das Staatserbrecht, durch Ausschlagung aller in Frage kommenden Erben, da diese eine Nachlassüberschuldung sowie Lasten aus der Unterhaltung des Erbschaftsgrundvermögens befürchten. Die Rechtstellung des Fiskus ist als "treuhänderischer Zwangserbe" zu charakterisieren, da der Fiskus das Erbe nicht abwenden kann, dieses jedoch im Falle der Forderung eines später bekannt werdenden Erben herausgeben muss. Aus der "Zwangserbschaft" resultieren umfassende Haftungsbeschränkungen und sonstige erbrechtliche Erleichterungen mit dem Ziel den steuerfinanzierten Staatshaushalt nicht über Gebühr durch privat entstanden Schulden zu belasten. In der Regel haftet der Staatserbe nur mit dem Vermögen des Nachlasses. Ist kein oder nicht auskömmlich positives Vermögen vorhanden, können Nachlassgläubiger nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt werden. In diesem Fall kann der Fiskus die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen und eine Nachlassverwaltung einleiten lassen oder unmittelbar die sogenannte Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§§ 1990, 1991 BGB) erheben.
Das Erbschaftsgrundvermögen ist in vielen Fällen wertausschöpfend oder über den Verkehrswert hinaus durch Grundpfandrechte belastet. Da ein Verkauf des Grundvermögens zumeist nur lastenfrei realisierbar ist, wird der Verkaufserlös vorrangig zur Ablösung von Grundpfandrechten und sonstigen im Grundbuch eingetragenen Rechen (z.B. Nutzungsrechte) verwendet. In Regel erfolgt eine Klärung der Lastenfreistellung durch den Verkäufer auf Grundlage des erwarteten Verkaufserlöses. Hierdurch kann sich der Zeitraum zwischen der Abgabe eines Kaufgebotes und der Verkaufsentscheidung erheblich verlängern. Die Löschung der Grundbuchlasten erfolgt dann im Rahmen des Kauvertragsvollzugs. Grundsätzlich ist auch ein Verkauf von Grundvermögen mit Grundbuchlasten möglich. In diesem Fall können die Lasten bei der Kaufpreiserwartung wertmäßig berücksichtigt werden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nahezu alle Liegenschaften aus Fiskalerbschaften einen nicht unerheblichen Reparaturstau aufweisen oder einen umfänglichen Modernisierungsaufwand erforderlich machen. Bei einigen Liegenschaften kann der Baubestand bereits bauliche Gefahren aufweisen, so dass Sicherungs- oder Rückbaumaßnahmen erforderlich werden. Vielfach weisen Erbschaftliegenschaften auch erhebliche Ablagerungen von Haus- bzw. Sperrmüll und umfangreiches Inventar aus dem unberäumten Haushalt des Erblassers sowie starken Sukzessionsaufwuchs im Außenbereich auf. Erbschaftsliegenschaften werden stets dem Zustand verkauft wie sie stehen und liegen. Eine Beräumung oder bauliche Freilegung der Liegenschaften wird durch den Fiskuserben in der Regel nicht erfolgen.